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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Ableitung der Abwässer in den Ortskanal bei einzelnen Liegenschaften nur mittels Hebeanlage möglich ist, bewirkt auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachte besondere Belastung (Näheres hiezu im Erkenntnis) wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der schadlosen Beseitigung der Abwässer keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050133.X02Im RIS seit
29.03.2005