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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im "Bauland-Kerngebiet" ist die Errichtung einer Wohnhausanlage geplant. Die Nachbarn haben auf ihrer Liegenschaft landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Die Frage, ob § 48 NÖ BauO 1996 iSd Rechtsprechung des VfGH "zweiseitig" zu lesen ist, und zwar so, dass er auch die Geltendmachung von Emissionen aus bereits bestehenden Bauwerken auf Nachbarliegenschaften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermöglicht, kann offen bleiben: Es ist zulässig, dass Wohnbevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt ist und diese hinzunehmen hat. Damit ist es aber ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Baubewilligung auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser betreffend Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes versagt wird, wenn der Rahmen des im "Bauland-Agrargebiet" Zulässigen eingehalten wird (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 3. März 1997, VfSlg 14777/1997). Die örtliche Zumutbarkeit der von einem landwirtschaftlichen Betrieb im "Bauland-Agrargebiet" ausgehenden Emissionen gemäß § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 richtet sich daher auch stets nach der Widmung "Bauland-Agrargebiet". Auswirkungen der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes können die Nachbarn daher nicht in ihren nach der NÖ BauO 1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Rechtsfolgen anderer Art, die sich etwa aus zivilrechtlichen oder auch anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Nachbarn auf Grund der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes ergeben können, begründen im baubehördlichen Verfahren keine von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 93 unter Z 81 ff und S. 320 ff unter Z 70 ff zitierte Rechtsprechung des VwGH).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050110.X01Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008