RS Vwgh 2005/2/25 2004/05/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §70 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0217

Rechtssatz

Dass der Bauwerber bei Ausübung des Wahlrechtes zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise auch auf eine mögliche künftige Bebauung angrenzender bislang unbebauter Liegenschaften Bedacht nehmen müsste, ist der NÖ BauO 1996 nicht zu entnehmen. Das Wahlrecht wird nicht durch besondere Geländeverhältnisse auf der Nachbarliegenschaft eingeschränkt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050020.X02

Im RIS seit

30.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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