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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0217Rechtssatz
Dass der Bauwerber bei Ausübung des Wahlrechtes zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise auch auf eine mögliche künftige Bebauung angrenzender bislang unbebauter Liegenschaften Bedacht nehmen müsste, ist der NÖ BauO 1996 nicht zu entnehmen. Das Wahlrecht wird nicht durch besondere Geländeverhältnisse auf der Nachbarliegenschaft eingeschränkt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050020.X02Im RIS seit
30.03.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012