RS Vwgh 2005/2/25 2002/05/0757

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §134a Abs2;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 6 Abs 6 BauO für Wien kann der Nachbar insofern ein subjektiv-öffentliches Recht ableiten, als die Herstellung der in dieser Gesetzesstelle als nicht zulässig bezeichneten Anlagen in einem Wohngebiet ihn in seinen Rechten verletzen könnte. Das diesbezügliche Mitspracherecht der Nachbarn ist auch durch die Novelle LGBl Nr 42/1996 des § 134a BauO für Wien, insbesondere des Abs 2, jedenfalls nicht hinsichtlich des "Wohngebietes" beseitigt worden, wenn nach dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren oder anderen in Betracht kommenden Bestimmungen insofern kein "gleichwertiger Schutz" geboten wird (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl 99/05/0290).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050757.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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