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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 6 Abs 6 BauO für Wien kann der Nachbar insofern ein subjektiv-öffentliches Recht ableiten, als die Herstellung der in dieser Gesetzesstelle als nicht zulässig bezeichneten Anlagen in einem Wohngebiet ihn in seinen Rechten verletzen könnte. Das diesbezügliche Mitspracherecht der Nachbarn ist auch durch die Novelle LGBl Nr 42/1996 des § 134a BauO für Wien, insbesondere des Abs 2, jedenfalls nicht hinsichtlich des "Wohngebietes" beseitigt worden, wenn nach dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren oder anderen in Betracht kommenden Bestimmungen insofern kein "gleichwertiger Schutz" geboten wird (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl 99/05/0290).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050757.X02Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008