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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2;Rechtssatz
Die Kontrollpflicht des Arbeitgebers beschränkt sich darauf, unmittelbar sichtbare, ohne besondere Kenntnisse bzw. technische Hilfsmittel erkennbare Mängel, Verfälschungen oder Fälschungen einer vom Ausländer vorgelegten Urkunde (hier: portugiesischer Reisepass) aufzudecken bzw. wahrzunehmen.
(Hier: Damit, ob der vom Ausländer vorgelegte portugiesische Reisepass derartige Mängel hatte, die für die Arbeitgeberin erkennbar waren bzw. von ihr hätten erkannt werden müssen, hat sich der UVS nicht auseinandergesetzt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090142.X01Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008