RS Vwgh 2005/2/25 2003/05/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §70 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §70 Abs1 Z2;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs4;

Rechtssatz

§ 54 Nö BauO schafft nicht weiter gehende Mitspracherechte als § 6 Abs. 2 Nö BauO; daher muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des § 54 Nö BauO das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079). Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn die geschlossene oder gekuppelte Bauweise ermöglicht, beeinträchtigt IMMER den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück. Eine isolierte Betrachtung des Lichteinfalles würde, hielte man am Wort "oder" fest, letztlich dazu führen, dass eine geschlossene oder (allenfalls) gekuppelte Bauweise im ungeregelten Baulandbereich immer unzulässig wäre. (Hier: kein Widerspruch des Vorhabens zu § 54 NÖ BauO, soweit mit dieser Bestimmung Nachbarrechte verbunden sind; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050100.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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