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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 54 Nö BauO schafft nicht weiter gehende Mitspracherechte als § 6 Abs. 2 Nö BauO; daher muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des § 54 Nö BauO das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079). Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn die geschlossene oder gekuppelte Bauweise ermöglicht, beeinträchtigt IMMER den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück. Eine isolierte Betrachtung des Lichteinfalles würde, hielte man am Wort "oder" fest, letztlich dazu führen, dass eine geschlossene oder (allenfalls) gekuppelte Bauweise im ungeregelten Baulandbereich immer unzulässig wäre. (Hier: kein Widerspruch des Vorhabens zu § 54 NÖ BauO, soweit mit dieser Bestimmung Nachbarrechte verbunden sind; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050100.X02Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014