RS Vwgh 2005/2/25 2005/02/0030

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/02/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0099 E 20. April 2004 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dass der Besch verdächtig gewesen ist, das Fahrzeug (in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gelenkt zu haben, ergibt sich schon daraus, dass er (schlafend) auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (Hinweis E 29.4.2000, 2002/02/0042). Damit war er iSd § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020030.X01

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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