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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §76 Abs1;Rechtssatz
Würde einem Antrag auf Entbindung von der Schneeräumpflicht für einen bestimmten Zeitraum Folge gegeben, so wären die Fußgänger im Falle entsprechender Schneelage im angestrebten Zeitraum der Ausnahme von der Schneeräumpflicht (wo der Gesetzgeber aber von der Erforderlichkeit der diesbezüglich ungehinderten Benützbarkeit der Straße durch Fußgänger ausgeht [vgl. § 93 Abs. 1 StVO 1960]) gezwungen, der Vorschrift des § 76 Abs. 1, zweiter Satz StVO 1960 zuwider handeln, was somit nicht Inhalt des § 93 Abs. 4, erster Teilsatz StVO 1960 sein kann. Ob es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs zuließe, einem solchen Antrag Folge zu geben, ist unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020020.X02Im RIS seit
16.03.2005Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011