RS Vwgh 2005/2/25 2005/02/0020

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §76 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4;

Rechtssatz

Würde einem Antrag auf Entbindung von der Schneeräumpflicht für einen bestimmten Zeitraum Folge gegeben, so wären die Fußgänger im Falle entsprechender Schneelage im angestrebten Zeitraum der Ausnahme von der Schneeräumpflicht (wo der Gesetzgeber aber von der Erforderlichkeit der diesbezüglich ungehinderten Benützbarkeit der Straße durch Fußgänger ausgeht [vgl. § 93 Abs. 1 StVO 1960]) gezwungen, der Vorschrift des § 76 Abs. 1, zweiter Satz StVO 1960 zuwider handeln, was somit nicht Inhalt des § 93 Abs. 4, erster Teilsatz StVO 1960 sein kann. Ob es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs zuließe, einem solchen Antrag Folge zu geben, ist unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020020.X02

Im RIS seit

16.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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