RS Vwgh 2005/2/28 2002/10/0218

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BehindertenG Slbg 1968 §10 Abs1;
BehindertenG Slbg 1981 §10;
BehindertenG Slbg 1981 §18;
SHG Slbg 1975 §10;
SHG Slbg 1975 §14;
SHG Slbg 1975 §6;
SHG Slbg 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0244 2003/10/0089

Rechtssatz

Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung besteht. Im vorliegenden Fall betreffen die angefochtenen Bescheide die Abweisung von Begehren auf Gewährung von Leistungen der Behinderten- und Sozialhilfe bzw. die Aufhebung solche Begehren abweisender Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Insoweit betrafen die Bescheide somit höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage bzw. von Behindertenhilfe zur sozialen Eingliederung des Beschwerdeführers nach dem Behindertengesetz. Eine Rechtsnachfolge in die durch die bezogenen gesetzlichen Vorschriften eingeräumte Rechtsposition kommt daher nicht in Betracht. Ersatzbescheide, mit denen die beantragten Leistungen der Sozial- und Behindertenhilfe gewährt würden, könnten zufolge des Todes des Beschwerdeführers nicht mehr erlassen werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0378, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100218.X01

Im RIS seit

26.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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