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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0244 2003/10/0089Rechtssatz
Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung besteht. Im vorliegenden Fall betreffen die angefochtenen Bescheide die Abweisung von Begehren auf Gewährung von Leistungen der Behinderten- und Sozialhilfe bzw. die Aufhebung solche Begehren abweisender Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Insoweit betrafen die Bescheide somit höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage bzw. von Behindertenhilfe zur sozialen Eingliederung des Beschwerdeführers nach dem Behindertengesetz. Eine Rechtsnachfolge in die durch die bezogenen gesetzlichen Vorschriften eingeräumte Rechtsposition kommt daher nicht in Betracht. Ersatzbescheide, mit denen die beantragten Leistungen der Sozial- und Behindertenhilfe gewährt würden, könnten zufolge des Todes des Beschwerdeführers nicht mehr erlassen werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0378, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100218.X01Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009