Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Subjektiv-öffentliche Rechte Dritter, wie etwa Jagdausübungsberechtigter in angrenzenden Jagdgebieten, sind § 4 Stmk JagdG 1986 nicht zu entnehmen und lassen sich auch nicht aus den §§ 1, 50 oder 56 Stmk JagdG 1986 ableiten. Allfällige Interessen der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter in angrenzenden Jagdgebieten an der Nichterteilung der Genehmigung zur Errichtung des Wildgatters sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründen können (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 221, E 163 zu § 8 AVG referierte hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000030283.X01Im RIS seit
31.03.2005