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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z1 idF 2001/I/016;Rechtssatz
Nach der durch das Erkenntnis des VfGH vom 2. März 1998, VfSlg 15103/1998 gestalteten Rechtslage zählte ein Versorgungspotential der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von mehr als 5.500 zu versorgenden Personen nicht (mehr) zu den "Bedarfsvoraussetzungen" im Sinne des § 10 Apothekengesetz. Weder die Inhaber ("benachbarter") öffentlicher Apotheken noch im Einzugsbereich ansässigen Hausapotheken führende Ärzte konnten also im Konzessionsverfahren geltend machen, es bestehe - mangels Erreichens des Versorgungspotentials - kein "Bedarf" an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke. Mit der Novelle des Apothekengesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 wurde sodann ein Regelungssystem (vgl. § 10 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 4 ApG nF) eingeführt, wonach Hausapotheken führende Ärzte im Einzugsbereich einer geplanten öffentlichen Apotheke im Konzessionsverfahren geltend machen können, es bestehe kein Bedarf, weil die geplante öffentliche Apotheke nicht über ein Versorgungspotential von wenigstens 5.500 Personen verfüge; nur unter der letztgenannten Voraussetzung zieht die Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke die Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke im Einzugsbereich nach sich.
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100161.X03Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
06.01.2011