RS Vwgh 2005/2/28 2004/03/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0147 E 26. April 2005

Rechtssatz

Werden Reisebusse an der Einreise gehindert, so nimmt dies der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Kraftfahrlinienkonzession die Möglichkeit zum Betrieb der Kraftfahrlinie. Die Maßnahme, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, stellt daher die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Maßnahme greift unmittelbar in die subjektiven Rechte des Inhabers der Kraftfahrlinienkonzession ein, da ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, die ihm aus der Konzession erwachsenen Rechte auszuüben. Ob es sich beim Kraftfahrlinienunternehmer um einen Einzelunternehmer oder um eine Kapitalgesellschaft handelt, kann diesbezüglich keinen Unterschied machen, wobei im letzteren Fall eine etwa gegen einen Beschäftigten der Gesellschaft gesetzte Maßnahme als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030162.X01

Im RIS seit

31.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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