RS Vwgh 2005/2/28 2001/10/0152

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ArzneiwareneinfuhrG 1970 §2 Abs1 idF 1993/097;
ArzneiwareneinfuhrG 1970 §6 Abs1 idF 1993/097;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses, der die Einfuhr von Waren (hier: Einfuhr von Arzneimitteln ohne Einfuhrbewilligung nach Österreich) betrifft, genügt nur dann dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a (jetzt § 44a Z 1) VStG, wenn aus dem Spruch mit genügender Deutlichkeit hervorgeht, worin das Einführen der Ware bestanden hat bzw. durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (vgl. etwa das zum Weingesetz 1961 ergangene Erkenntnis vom 2. Juli 1984, Zl. 84/10/0030).

Hier: Wenn die Apothekenhelferin dabei als "Erfüllungsgehilfin", also als eine Person, derer sich der Geschäftsherr zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem bestehenden Schuldverhältnis bedient, bezeichnet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100152.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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