RS Vwgh 2005/2/28 2004/10/0211

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

ABGB §21;
AVG §10 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SchUG 1986 §71;
VwRallg;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes ergibt sich, dass sich die Entscheidungen nach diesem Gesetz auf den jeweiligen Schüler beziehen und lediglich je nach Eigenberechtigung des Schülers die Bekanntgabe bzw. Zustellung an den Schüler selbst oder aber dessen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat. Adressat der Entscheidung ist daher jeweils der Schüler. Der ausschließlich den Vater als Adressat nennende angefochtene Bescheid, der auf Grund der für den Schüler erhobenen Berufung ergangen ist, ist als Erledigung dieser Berufung namens des Schülers als Bescheid gegenüber dem Schüler deutbar.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100211.X01

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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