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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §21;Rechtssatz
Aus den Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes ergibt sich, dass sich die Entscheidungen nach diesem Gesetz auf den jeweiligen Schüler beziehen und lediglich je nach Eigenberechtigung des Schülers die Bekanntgabe bzw. Zustellung an den Schüler selbst oder aber dessen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat. Adressat der Entscheidung ist daher jeweils der Schüler. Der ausschließlich den Vater als Adressat nennende angefochtene Bescheid, der auf Grund der für den Schüler erhobenen Berufung ergangen ist, ist als Erledigung dieser Berufung namens des Schülers als Bescheid gegenüber dem Schüler deutbar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100211.X01Im RIS seit
30.03.2005