RS Vwgh 2005/2/28 2004/10/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
beobachten
merken

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §71;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass - soweit in der Beschwerde Probleme mit dem für die Aufgabenlösung im Falle eines Beispiels erforderlichen Computerprogramms angesprochen werden, im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellte Thematisierung dieser Programmschwierigkeiten und dem Hinweis auf den für die Lösung erforderlichen Befehl im Unterricht kein relevanter Mangel der Durchführung der Prüfung bzw. der Benotung aufgezeigt wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 94/10/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100211.X02

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten