RS Vwgh 2005/2/28 2004/03/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0035 B 21. Jänner 1997 RS 2 Hier nur erster Satz; hier: Fischereirevierausschuss, der gemäß § 36 Abs 1 lit e O.ö. FischereiG 1983 zu den Organen des O.ö. Landesfischereiverbandes zählt.

Stammrechtssatz

Da zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind, kommt der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Beschwerdelegitimation nicht zu (Hinweis B 24.10.1990, 90/03/0182). Ein solcher Bescheid, der jemanden zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit fehlt, ruft keine Rechtswirkungen hervor; solche Bescheide gehen ins Leere (Hinweis B VS 24.9.1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968). Durch eine derartige Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte aber auch in die Rechte der drei anderen Beschwerdeführer, die offenbar Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind, nicht eingegriffen worden sein (Hinweis B 1.7.1993, 90/17/0385, mit welchen die von drei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030216.X01

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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