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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat grundsätzlich die als Rechtsmittelinstanz in Betracht kommende Behörde zu entscheiden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, unter E 4 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Rechtsprechung bzw. zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesem Grundsatz die a.a.O. unter E 2 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Im Anwendungsbereich des AVG könnte auch die Behörde erster Instanz gemäß § 64a AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 in einer Berufungsvorentscheidung die Berufung als unzulässig zurückweisen.
§ 64a AVG kann insofern nicht als ein allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen werden, der auch vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer anzuwenden gewesen wäre. Somit war der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer an sich zur Erlassung des angefochtenen (die Berufung als unzulässig zurückweisenden) Bescheides nicht zuständig.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100223.X01Im RIS seit
29.04.2005