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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §143 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0049 E 26. Februar 2002 RS 4(hier: betreffend NÖ SHG 2000 und ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Das bedeutet, dass unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist. Sie schulden daher nur anteilig und nicht solidarisch (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 1999, 113). Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gemäß § 28 Z. 2 Stmk SHG 1998 zur Folge, dass jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, dass die Kräfte der anderen noch nicht (anteilig) ausgeschöpft wurden. Wenn mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen vorhanden sind, bedarf es begründeter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) aller Kinder im relevanten Zeitraum (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1999, Zl. 97/08/0059, und vom 20. Juni 2001, Zl. 97/08/0425).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100143.X01Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009