RS Vwgh 2005/2/28 2004/10/0010

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E16300000
L70508 Schischule Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art14;
AVG §56;
EURallg;
SchischulG Vlbg 2002 §17 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die in Art. 14 der Richtlinie 92/51/EWG genannte Möglichkeit der Mitgliedstaaten, keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung einzuräumen, sondern nur die Eignungsprüfung vorzusehen, betrifft nur die Frage, welche in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen anzuerkennen sind und wie der Nachweis erforderlicher Befähigungen zu erbringen ist. Sie besagt nichts darüber, welche Vorschriften über die Verwendung von Personen mit bestimmten Qualifikationen (gleich wie diese nachzuweisen sind) für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit erlassen werden dürfen. Die beschwerdeführende GmbH (Ski- und Snowboardschule) hat auch keinen Antrag betreffend die Anerkennung bestimmter Ausbildungen der von ihr beschäftigten Skilehrer gestellt, sondern einen auf die Zulässigkeit der Verwendung von Praktikanten, wie sie von ortsansässigen (unmittelbar in einem bestimmten Gebiet in Vorarlberg ansässigen) Skischulen eingesetzt werden dürfen, zielenden Feststellungsantrag. Sofern es zulässige Regelungen für den Einsatz bestimmt qualifizierter Personen gibt, ist die Einordnung der Personen gegebenenfalls nach der Vorschrift über die Anerkennung von Qualifikationen vorzunehmen. Die Zulässigkeit einer bestimmten Regelung über die Anerkennung der Qualifikation von Personen besagt jedoch nichts über die Zulässigkeit unterschiedlicher Regelungen betreffend die Verwendung gleich qualifizierter Personen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X14

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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