Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0156 E 16. April 2004 RS 33(hier betreffend nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum; hier mit dem Zusatz: Bloße Hinweise auf "weiträumige negative Auswirkungen", "nicht wirklich eindeutige Ergebnisse" oder das Bestehen von "großem Forschungsbedarf" entsprechen den dargelegten Anforderungen nicht.)Stammrechtssatz
Die gesetzmäßige Beurteilung von Tatbestandsmerkmalen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts" und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" setzt nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 25. Februar 2003, Zl 2001/10/0109, vom 27. März 2000, Zl 97/10/0149, vom 22. Dezember 1997, Zl 95/10/0087, vom 28. April 1997, Zl 94/10/0105, vom 24. April 1995, Zl 93/10/0187, vom 29. November 1993, Zl 92/10/0083, vom 28. September 1992, Zl 91/10/0205, und vom 9. Juli 1992, Zl 91/10/0163).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100101.X06Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009