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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die Fischereirevierausschüsse zählen gemäß § 36 Abs. 1 lit. e O.ö. FischereiG 1983 zu den Organen des (gemäß § 34 Abs. 2 O.ö. FischereiG 1983 als Körperschaft des öffentlichen Rechtes eingerichteten) O.ö. Landesfischereiverbandes. Sie sind jedoch selbst nicht juristische Personen. Daran ändern auch die mit der O.ö. FischereiG-Novelle 1990, LGBl. Nr. 16, im § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 O.ö. FischereiG 1983 normierten Antragsrechte des Fischereirevierausschusses nichts, da diese Bestimmungen nur dahin verstanden werden können, dass den Fischereirevierausschüssen diese Rechte und Befugnisse bloß in ihrer Eigenschaft als Organ des O.ö. Landesfischereiverbandes, nicht jedoch als einer selbstständigen Partei im eigenen Namen übertragen werden (vgl. idS zur Rechtslage vor dieser Novelle das E 11.2.1987, 86/03/0133). Daher können Fischereirevierausschüsse nach dem O.ö. FischereiG 1983 auch nicht im eigenen Namen als Partei vor dem VwGH auftreten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030218.X01Im RIS seit
17.05.2005