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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §50 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Auffassung, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeitspension beantragt, zum Zeitpunkt des Antrages in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen sein muss, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO, wonach anspruchsberechtigt nur Rechtsanwälte sind, die "zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls" in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100175.X01Im RIS seit
20.04.2005