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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Besprechung in:RdU 2005, S. 139 bis 140;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des dem Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 1999, VfSlg 15552/1999 entsprechenden und den "Anwendungsbereich" des NÖ NatSchG 2000 regelnden § 4 Abs. 1 leg. cit. hätte die Behörde festzustellen gehabt, inwieweit die Ausführung des beantragten Windparks der Verwirklichung der vom Bund im Rahmen seiner Kompetenzen zulässiger Weise verfolgten öffentlichen Interessen dient. Dieses Interesse des Bundes wäre mit den Naturschutzinteressen abzuwägen gewesen. Dabei ist ferner zu beachten, dass die Interessenabwägung in der Regel eine Wertentscheidung sein muss, da die konkurrierenden Interessen meist monetär nicht bewertbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. E vom 31. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252 mwH).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100101.X07Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009