RS Vwgh 2005/2/28 2004/10/0010

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

L70508 Schischule Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SchischulG Vlbg 2002 §13 Abs3;
SchischulG Vlbg 2002 §14 Abs2;
SchischulG Vlbg 2002 §17 Abs1 litc;
SchischulG Vlbg 2002 §22;

Rechtssatz

Skischulen, die nicht in Vorarlberg ansässig sind, unterliegen den Beschränkungen des § 17 Vlbg SchischulG (wobei für Skischulen aus anderen österreichischen Ländern die zeitliche Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 lit. c des Gesetzes nicht gilt; die im Beschwerdefall insbesondere bedeutsame Einschränkung betreffend die Verwendung von Praktikanten gilt jedoch für Skischulen aus anderen Bundesländern ebenfalls bzw. gilt diese Beschränkung gemäß § 14 Vlbg SchischulG auch für Vorarlberger Skischulen, soweit sie nicht in ihrem eigenen Skigebiet tätig sind; vgl. dazu § 13 Abs. 3 Vlbg

SchischulG, dem zu Folge der "Schiunterricht ... grundsätzlich in

jenem Schigebiet zu erfolgen (hat), zu dem der Standort der Schischule gehört"). Daher können nicht ortsansässige Skischulen insbesondere keine Praktikanten (§ 14 Abs. 2) einsetzen, die die erste Teilprüfung der Skilehrerprüfung vor längstens vier Jahren abgelegt haben (wobei für die Vorarlberger Skischulen für in den letzten beiden Jahren tatsächlich verwendete Praktikanten unter den näheren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des Gesetzes eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Verwendung dieser Praktikanten um weitere vier Jahre möglich ist).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X02

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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