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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a litc;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall eine Unaufschiebbarkeit im Sinn des § 89a Abs. 3 StVO 1960 schon im Hinblick darauf zu bejahen war, dass die Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeugs durch die Behörde erst während der Amtsstunden am nächsten Tag hätte veranlasst werden können, und ein Zuwarten bis dahin vorliegend jedenfalls die Gefahr einer Vereitelung des vom Gesetzgeber mit § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 beabsichtigten Zwecks des ungehinderten Wegfahrens aus einer Ladezone begründen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030255.X02Im RIS seit
29.03.2005