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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArzneiwareneinfuhrG 1970 §5 Abs1 Z1 idF 1993/097;Rechtssatz
Aus den Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 1 Z 1, Z 7 und Z 8, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 Arzneiwareneinfuhrgesetz ergibt sich, dass das Vorliegen der jeweiligen Ausnahme im Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist. Eine nach § 6 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz strafbare Einfuhr "entgegen diesem Bundesgesetz" liegt daher bereits dann vor, wenn der Importeur nach Verbringen der Arzneiwaren in das Bundesgebiet anlässlich einer Kontrolle die erforderlichen Nachweise nicht erbringen oder zumindest glaubhaft machen kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislastfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100152.X03Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019