RS Vwgh 2005/2/28 2004/03/0200

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §134a Abs1 idF 2003/I/073;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0333 E 25. November 1988 RS 2Hier: Das der belangten Behörde vorgelegte Sicherheitsprogramm der Beschwerdeführerin wurde unbefristet bewilligt. In der Folge wurde weder ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung eines allenfalls abgeänderten Sicherheitsprogramms gestellt, noch erfolgte ein Widerruf der Genehmigung gemäß § 134a Abs. 1 LuftfahrtG 1957. Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - wenn auch unter Vorschreibung anderer Auflagen - neuerlich der Beschwerdeführerin für das von ihr vorgelegte Sicherheitsprogramm die Bewilligung erteilte, hat sie über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden.

Stammrechtssatz

Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die Berufungsbehörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsverletzung sonstige FälleGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitRechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030200.X02

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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