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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0333 E 25. November 1988 RS 2Hier: Das der belangten Behörde vorgelegte Sicherheitsprogramm der Beschwerdeführerin wurde unbefristet bewilligt. In der Folge wurde weder ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung eines allenfalls abgeänderten Sicherheitsprogramms gestellt, noch erfolgte ein Widerruf der Genehmigung gemäß § 134a Abs. 1 LuftfahrtG 1957. Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - wenn auch unter Vorschreibung anderer Auflagen - neuerlich der Beschwerdeführerin für das von ihr vorgelegte Sicherheitsprogramm die Bewilligung erteilte, hat sie über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden.Stammrechtssatz
Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die Berufungsbehörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsverletzung sonstige FälleGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitRechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030200.X02Im RIS seit
31.03.2005Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015