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E1ENorm
11997E049 EG Art49;Rechtssatz
Übereinkommen, wie das zwischen den Verbänden der Berufsskilehrer geschlossene Übereinkommen vom 28. März 2000 ("Lyoner Übereinkommen"), sind nicht geeignet, gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu derogieren. Insbesondere kommt aber auch eine Auslegung von Primärrecht, wie etwa des Art. 49 EG, im Lichte derartiger Abkommen nicht in Betracht. Aus Vereinbarungen zwischen Berufsvereinigungen können sich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergeben. Solche Vereinbarungen stellen keine Rechtsquelle des Gemeinschaftsrechts dar.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X13Im RIS seit
01.04.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011