RS Vwgh 2005/2/28 2004/10/0010

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

E1E
L70508 Schischule Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
SchischulG Vlbg 2002 §17 Abs1 lita;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Übereinkommen, wie das zwischen den Verbänden der Berufsskilehrer geschlossene Übereinkommen vom 28. März 2000 ("Lyoner Übereinkommen"), sind nicht geeignet, gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu derogieren. Insbesondere kommt aber auch eine Auslegung von Primärrecht, wie etwa des Art. 49 EG, im Lichte derartiger Abkommen nicht in Betracht. Aus Vereinbarungen zwischen Berufsvereinigungen können sich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergeben. Solche Vereinbarungen stellen keine Rechtsquelle des Gemeinschaftsrechts dar.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X13

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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