RS Vwgh 2005/2/28 2001/10/0161

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z1 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §29 Abs4 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §29 Abs5 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3 idF 1990/362;
ApGNov 2001;
AVG §8;

Rechtssatz

Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken können im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession (nur) ihre Existenzgefährdung geltend machen, also vorbringen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, bzw. die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. Dass sich im Umkreis von 4 Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befinde und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als

5.500 beträgt, betrifft hingegen den Schutz des eine Hausapotheke führenden Arztes und nicht den des Apothekers und kann daher nur vom Hausapotheken führenden Arzt vorgebracht werden.

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100161.X05

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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