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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, stand gegen ihn gleichwohl das Rechtsmittel der Berufung nach § 5a RAO offen. Der Instanzenzug gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtet sich in Ermangelung einer ausdrücklichen anderen Regelung nach dem Instanzenzug in der Sache (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 60 ff zu § 63 AVG). Auch wenn eine unzuständige Behörde einschreitet, steht grundsätzlich das in der Sache offen stehende Rechtsmittel zu. Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Behörde erster Instanz ohne diesbezügliche gesetzliche Grundlage die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat (vgl. auch die Rechtsprechung, welche zu Fällen, in denen eine unzuständige Behörde eingeschritten ist, für den Instanzenzug auf den "Behördenbereich" abstellt, in dem der Bescheid ergangen ist, und nicht auf jenen, in dem der Bescheid ergehen hätte sollen, mit den Nachweisen bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 43 zu § 63 AVG; im Beschwerdefall ist es zu keinem derartigen Wechsel des "Behördenbereiches" gekommen, es hat jedoch unzuständiger Weise die Behörde erster Instanz die Zurückweisung des Rechtsmittels vorgenommen, wobei die anwendbare Materienregelung des § 5a RAO den Instanzenzug eröffnet).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100223.X02Im RIS seit
29.04.2005