RS Vwgh 2005/2/28 2001/03/0450

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren.

Schlagworte

Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030450.X02

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten