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L70508 Schischule VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Vlbg SchischulG kennt keine Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung von Praktikanten im Ausflugsverkehr. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei stellt daher im Ergebnis einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Praktikanten) dar. Eine Feststellung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (Näheres hiezu im E) ist dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist (ausführliche Judikaturhinweise im E). Ein derartiges Verfahren sieht das Vlbg SchischulG jedoch nicht vor (vgl. für den Fall der Feststellung einer Bewilligungspflicht das E vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0253). Im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 42 Abs. 1 lit. j Vlbg SchischulG ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen, oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (vgl. auch das E vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0126).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X01Im RIS seit
01.04.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011