RS Vwgh 2005/3/1 2004/04/0235

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §5 Abs2;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §8 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Es kann dahinstehen, ob es erforderlich ist, einem Nachprüfungsantrag eine Bestätigung der Übersendung der Verständigung gemäß § 5 Abs. 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 beizulegen, weil es sich bei deren Fehlen jedenfalls um einen gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserbaren Mangel handeln würde und der Unabhängige Verwaltungssenat diesbezüglich kein Verbesserungsverfahren eingeleitet hat. Schon deshalb stellt das Fehlen der genannten Bestätigung für sich keinen Grund für die Zurückweisung des Antrages dar.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040235.X02

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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