TE Vfgh Erkenntnis 2006/3/17 B7/05

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

14 Organisationsrecht
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art77
B-VG Art83 Abs2
AVOG (AbgabenverwaltungsorganisationsG) §2
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl II 168/2004

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen verfassungswidriger Gesetzesauslegung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes iVm der Verordnung zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination; Bescheiderlassung als eigene Organisationseinheit "Steuer- und Zollkoordination Region West" für den Finanzminister

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspizierender der Zollwache Kärnten und Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 11. November 2004 fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2004 die Wachdienstzulage gemäß §81 GehG, die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß §82 GehG, die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß §83 GehG und die Aufwandsentschädigung gemäß §20 GehG nicht mehr gebührten.

Die genannte Erledigung weist sowohl in der Urschrift als auch in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung in der Kopfzeile die Bezeichnung "Steuer- und Zollkoordination Region Süd" und die Anschrift "Dr. Herrmann-Gasse 3, A-9020 Klagenfurt" auf. Die Fertigungsklausel lautet: "Für den Bundesminister: Mag. P".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in Rechten wegen Anwendung von behaupteter Maßen verfassungswidrigen Bestimmungen, nämlich der Bundesministeriengesetzesnovelle 2003 und der 5. Zollrechtsdurchführungsgesetzesnovelle, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides begehrt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die hier vorliegende Beschwerde entspricht in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B218/05 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 17. März 2006 entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird somit verwiesen.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

Verwaltungsorganisation, Behördenzuständigkeit, Abgabenverwaltungsorganisation, Finanzbehörden, Oberste Organe der Vollziehung, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B7.2005

Dokumentnummer

JFT_09939683_05B00007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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