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L82801 Gas BurgenlandNorm
GasG Bgld 1974 §2;Rechtssatz
Die Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Bewilligung unter Vorschreibung von das Vorhaben in seinem Wesen verändernden Auflagen erteilt. Die Behörde hat nach § 5 Abs. 5 Burgenländisches Gasgesetz darzulegen, warum die vorgeschriebenen Auflagen zur Sicherung welcher in den Anlagen zur 1. Gasverordnung aufgezählten technischen Richtlinie in der dort genannten Fassung bzw. welcher sonstiger Bestimmung des Gesetzes erforderlich ist (vgl. zur Erforderlichkeit von Auflagen nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169 mwN). Sie hat die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen ihrer Annahme offenzulegen, nach denen sie verpflichtet ist, Auflagen entgegen dem klaren Willen des Antragstellers vorzuschreiben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040167.X02Im RIS seit
30.03.2005