RS Vwgh 2005/3/1 2003/04/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §52;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §184 Abs2;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin (Auftraggeberin) bestreitet nicht konkret, dass im Vergabeverfahren betreffend Testsysteme zum Nachweis von TSE-Erregern bei Zugrundelegung der von der Mitbeteiligten angegebenen Abarbeitungszeit für 250 Proben durch eine Person und Heranziehung der Spezifitätszahlen (Spezifität: ein näher bezeichneter Prozentsatz nicht eindeutiger Probenergebnisse) laut den Bietererklärungen das Angebot der Mitbeteiligten - auch unter Zugrundelegung des angebotenen Preises, der auch Gerätekosten beinhaltet - an erster Stelle zu reihen gewesen wäre. Soweit sie ausführt, die diesbezüglichen Bieterangaben hätten vom Bundesvergabeamt auf ihre Plausibilität geprüft werden müssen, ist ihr zu entgegnen, dass die Auftraggeberin diese Angaben nicht als unplausibel gewertet hat, sondern bei der Spezifität sogar einen höheren Wert angenommen und bei der Abarbeitungszeit die Bietererklärung unrichtig interpretiert hat. Jedenfalls in einer derartigen Konstellation kann von der Nachprüfungsbehörde nicht verlangt werden, im Rahmen der Prüfung der Antragsvoraussetzung eines dem Antragsteller drohenden Schadens, derartige Ermittlungen - durch Beiziehung von Sachverständigen - durchzuführen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040199.X04

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten