RS Vwgh 2005/3/1 2002/04/0194

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3
ORF-G 2001 §10 Abs7
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3

Rechtssatz

Der Grundsatz der ausgewogenen Meinungsvielfalt bedeutet nicht, dass eine Analyse stets alle in der betreffenden Frage in Betracht kommenden Meinungen darzustellen hat. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung folgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053), die allfällige Nichtbeachtung dieses Erfordernisses kann aber jedenfalls nicht auf die einzelne Sendung durchschlagen und eine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch diese Sendung bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040194.X03

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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