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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §1 Abs3Rechtssatz
Der Grundsatz der ausgewogenen Meinungsvielfalt bedeutet nicht, dass eine Analyse stets alle in der betreffenden Frage in Betracht kommenden Meinungen darzustellen hat. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung folgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053), die allfällige Nichtbeachtung dieses Erfordernisses kann aber jedenfalls nicht auf die einzelne Sendung durchschlagen und eine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch diese Sendung bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040194.X03Im RIS seit
11.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022