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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
StrafvollzugsG; bloße Mitteilung über Nichtausübung des Aufsichtsrechtes kein BescheidSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Gefangenenhaus I des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer begehrte in einem an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 1979 gerichteten "Antrag", seinem Ansuchen um Auskunft ua. darüber zu entsprechen, weshalb seinem Ersuchen um Ausfolgung eines Schreibheftes im Format DIN A 4 keine Folge gegeben worden sei. Gleichzeitig beantragte er, "den Anstaltsleiter zu belehren, daß die in der Strafprozeßordnung angeführten Bestimmungen einzuhalten sind und Untersuchungsgefangene keiner Willkür ausgesetzt werden dürfen". Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ließ dem Beschwerdeführer im Wege des Anstaltsleiters des genannten Gefangenenhauses mit Schreiben vom 29. Oktober 1979 dazu mitteilen, daß eine Schreiberlaubnis seitens des Untersuchungsrichters dem Gefangenenhaus bislang nicht zugekommen sei, der nunmehr zuständige Vorsitzende allerdings erklärt habe, in den nächsten Tagen eine diesbezügliche Bewilligung zu erteilen. Im übrigen bestünde kein Anlaß zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen.
Die vorliegende, offenbar gegen diese Mitteilung gerichtete, mit 25. Jänner 1980 datierte und mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbundene Beschwerde wendet sich "gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugs(ober)behörde". Dieser weigere sich, dem Beschwerdeführer ein Schreibheft im Format DIN A 4 aushändigen zu lassen, wodurch sich der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt erachte.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die angefochtene Mitteilung erging in Entsprechung eines Ersuchens des Beschwerdeführers um Auskunft und Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. Gemäß §122 StVG iVm §183 Abs1 StPO haben Untersuchungshäftlinge das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen, ein Bescheid braucht ihnen darauf jedoch nicht erteilt zu werden. Die angefochtene Erledigung stellt vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nur eine Mitteilung des Inhaltes dar, daß die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für die Ausübung des ihr zustehenden Rechtes auf Durchführung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nicht für gegeben erachtet, und daß eine bestimmte Art richterlicher Verfügung, nämlich die Erteilung einer Schreibbewilligung, den Vollzugsbehörden nicht vorliege. Einer solchen Mitteilung fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (vgl. VfSlg. 6972/1973, VfGH 14. 6. 1979 B76/79 ua.).
Da dem VfGH in einem Verfahren nach Art144 B-VG Zuständigkeit nur zur Entscheidung über Bescheide oder Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zukommt, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung gemäß §63 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen und die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, Aufsichtsrecht, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B55.1980Dokumentnummer
JFT_10189773_80B00055_00