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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2Rechtssatz
§ 37 Abs. 4 ORF-G räumt dem Bundeskommunikationssenat in der Frage der Veröffentlichung seiner Entscheidungen Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 29 Abs. 4 Rundfunkgesetz entwickelten Gesichtspunkte zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zlen. 2003/04/0045, 0060, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1990, VfSlg. 12497/1990).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040194.X04Im RIS seit
11.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022