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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §10 Abs7Rechtssatz
§ 4 Abs. 5 Z 3 und § 10 Abs. 7 ORF-G verpflichten den Österreichischen Rundfunk bei der Gestaltung von Sachanalysen zur Wahrung des Grundsatzes der Objektivität. Mit dem Begriff "Sachanalyse" bzw. "Analyse" - das Gesetz verwendet in § 4 Abs. 5 Z 3 bzw. § 10 Abs. 7 ORF-G unterschiedliche Begriffe, ohne dass diesen ein unterschiedlicher Begriffsinhalt zukommt - bezeichnet das Gesetz den so genannten "analytischen Kommentar" im Gegensatz zum "Meinungskommentar" (vgl. hiezu die Materialien zu § 4 Abs. 5 Z 3 und § 10 ORF-G in RV 634 BlgNR XXI. GP sowie die Materialien zur gleich lautenden Vorgängerregelung des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. Nr. 397/1974, in RV 933 BlgNR XIII.GP, 14f). Die Aufgabe einer derartigen Analyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären (vgl. Besenböck, Analyse in Radio und Fernsehen, in: Pürer (Hrsg.), Praktischer Journalismus in Zeitung, Radio und Fernsehen3 (1990), 195). Ausgangspunkt der Analyse ist somit ihr Thema, die "Sache", die erklärt werden soll (auch Analyseziel; vgl. hiezu Besenböck, aaO, 198). Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (§ 10 Abs. 7 ORF-G), also nach gründlicher Recherche (Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich5 (2000), S. 318), zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040194.X01Im RIS seit
11.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022