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16/02 RundfunkNorm
ABGB §2;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer abgeschlossene "Nutzungsvereinbarung" läuft darauf hinaus, der R. GmbH die Zulassung "zur ausschließlichen Nutzung und Ausübung der im Zulassungsbescheid angeführten Tätigkeiten gemäß dem Regionalradiogesetz" zu übertragen. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner (zuletzt) 45 %igen Beteiligung an der (zur Geschäftsführung der R. KEG als Rechtsnachfolgerin der R. GmbH berufenen) Komplementär-GmbH an diese "Nutzungsvereinbarung" nicht (mehr) gebunden wäre, behauptet er nicht. Diese Beteiligung vermittelt ihm auch nicht das Recht, in die Zulassung betreffenden Angelegenheiten in einer Weise tätig zu werden, wie es ihm im Zeitpunkt ihrer Erteilung möglich war oder - ohne die von der Behörde in Aussicht gestellte Entziehung - die "Nutzungsüberlassung" entsprechend abzuändern, zumal für die letztgenannte Maßnahme eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich wäre, die er auf sich nicht vereint. Demnach verstößt das Festhalten an der "Nutzungsüberlassung" in der dargestellten Fassung gegen das PrivatradioG 2001 (PrR-G). Damit läuft die Einschränkung des Beschwerdeführers auf die Gestaltung und Umsetzung seines Hörfunkprogramms dem PrR-G entgegen. Die Fortführung der Hörfunkveranstaltung unter diesen Umständen findet im Gesetz keine Grundlage, weil die Einhaltung des Zulassungsbescheides durch den (allein verpflichteten) Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet ist. Verschulden bzw. Irrtum über die (geltende) Rechtslage sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040124.X03Im RIS seit
30.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008