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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §10 Abs7Rechtssatz
Die Sachlichkeit einer Analyse bemisst sich nach dem vorgegebenen Thema - dieses legt fest, was "Sache" ist - und der Nachvollziehbarkeit der in der Analyse erfolgten Beurteilung (vgl. idS zum Kommentar gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053). Bei dieser Beurteilung muss im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2002, VfSlg. 16468/2002) stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sachanalyse bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. November 2004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040194.X02Im RIS seit
11.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022