RS Vwgh 2005/3/8 2002/01/0555

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aufgrund der dem Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0140, zugrunde liegenden Berichtslage konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Volksgruppe der muslimischen Slawen und der Gorani im Kosovo schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund hatten, eine individuelle Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0351). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage für Gorani im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt gegenüber jener Berichtslage, auf die sich die angeführten Erkenntnisse bezogen, nachhaltig verbessert haben sollte - was auf Grundlage des angefochtenen Bescheides allerdings mangels eingehender, auch die vom Asylwerber vorgelegten Berichte berücksichtigender Auseinandersetzung mit einer solchen allenfalls eingetretenen Veränderung nicht nachvollzogen werden kann -, so wäre damit noch nicht gesagt, dass damit eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Asylwerber nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010555.X01

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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