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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0641 2003/01/0642Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hätte gerade dann, wenn er die Asylwerber auf Grund der ursprünglichen Angaben als "reine Kriegsflüchtlinge" einstufen wollte (was angesichts des volksgruppenbezogenen Charakters des damaligen Konfliktes allerdings zu kurz greift), in nachvollziehbarer Weise darauf eingehen müssen, inwieweit und weshalb diesfalls auch den von Anfang an vorgebrachten Behauptungen insbesondere über den Verlust des Hauses und der gesamten Habe nicht zu folgen sei und ob eine Abschiebung in den Kosovo nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer "allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Kosovo", sondern auch unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation der Asylwerber mit Art. 3 EMRK vereinbar wäre. Der Umstand, dass es sich um eine Familie mit zwei Kleinkindern handelt, hätte dabei - vor allem im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - besondere Berücksichtigung erfordert. Der unabhängige Bundesasylsenat hat es in Bezug auf die Aussprüche gemäß § 8 AsylG 1997 versäumt, in einer der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung derartiger Entscheidungen entsprechenden Weise konkret auf die individuelle Situation der Asylwerber einzugehen (vgl. ausgehend von dem Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2001/01/0361).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010640.X01Im RIS seit
01.04.2005