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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JGG §1 Z2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erkennen lassen - davon aus, dass die Beschleunigung jeder Form von Entwicklung im Jugendalter die Notwendigkeit begründet, besondere (diesem Umstand Rechnung tragende) Vorschriften für die Jugendstrafrechtspflege zu schaffen (486 BlgNR 17. GP 19). In jüngerer Zeit hat er (im Bericht des Justizausschusses zur Novelle des Jugendgerichtsgesetzes mit BGBl. I Nr. 19/2001) zum Ausdruck gebracht, dass Jugendkriminalität - wie allgemein anerkannt sei - überwiegend kein Anzeichen für den Beginn "krimineller Karrieren" darstelle, sondern vielmehr Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt sei, die in aller Regel bald überwunden werden können (404 BlgNR 21. GP 1). Auch für die im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Frage einer positiven Zukunftsprognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 lassen sich daher aus derartigen Delikten nur bedingt Rückschlüsse auf den Charakter einer Person ziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010421.X03Im RIS seit
13.04.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008