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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat es als erwiesen angesehen, dass der Asylwerber, ein aus dem Kosovo stammender, der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, in seiner Heimat ab dem Jahr 1995 bis Juni 1999 für die Staatsforste tätig gewesen sei. Schon deshalb war sein weiteres Vorbringen, er habe nach dem Machtwechsel als vermeintlicher serbischer Kollaborateur Verfolgung insbesondere durch die "UCK-Behörden" erfahren, einer besonders aufmerksamen Prüfung zu unterziehen, zumal Kosovo-Albaner, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden, zu jenen Personen gezählt werden müssen, die bei einer Rückkehr besonders schweren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2003/01/0463, mit Hinweisen insbesondere auf die UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30. März 2004, S. 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010027.X01Im RIS seit
13.04.2005