RS Vwgh 2005/3/8 2004/01/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat es als erwiesen angesehen, dass der Asylwerber, ein aus dem Kosovo stammender, der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, in seiner Heimat ab dem Jahr 1995 bis Juni 1999 für die Staatsforste tätig gewesen sei. Schon deshalb war sein weiteres Vorbringen, er habe nach dem Machtwechsel als vermeintlicher serbischer Kollaborateur Verfolgung insbesondere durch die "UCK-Behörden" erfahren, einer besonders aufmerksamen Prüfung zu unterziehen, zumal Kosovo-Albaner, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden, zu jenen Personen gezählt werden müssen, die bei einer Rückkehr besonders schweren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2003/01/0463, mit Hinweisen insbesondere auf die UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30. März 2004, S. 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010027.X01

Im RIS seit

13.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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