RS Vwgh 2005/3/8 2004/01/0421

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

JGG §1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §202 Abs1;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Die Jugendstraftaten des Verleihungswerbers bieten keine ausreichende Grundlage dafür, das Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 anzunehmen. Ihm liegen ausschließlich zeitlich lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last. Bei der Beurteilung dieser Delikte und der danach vergangenen Zeitspanne des Wohlverhaltens kommt es auf die Tatzeitpunkte an, nicht jedoch darauf, wann diese strafbaren Handlungen zu einer Verurteilung geführt haben. Demnach hat der Verleihungswerber das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB knapp nach Erreichen der Strafmündigkeit begangen (zur Außerachtlassung von strafrechtlichen Delikten Strafunmündiger Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0601). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung lag diese Straftat schon mehr als sechs Jahre zurück, die andere Straftat (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in zwei Fällen) mehr als fünf Jahre. Die Lebensumstände des Verleihungswerbers haben sich seit den Jugendstraftaten schon durch die danach absolvierte Lehre und die Aufnahme einer geregelten beruflichen Beschäftigung wesentlich verändert. Er musste auf Grund der Weisung des Gerichtes im Rahmen mehrerer Gruppensitzungen die Straftat der geschlechtlichen Nötigung aufarbeiten und hat sie offenbar auch erfolgreich aufgearbeitet. Diese Tatsachen sprechen neben dem langen Zeitraum seines diesbezüglichen Wohlverhaltens gegen die Annahme, der Verleihungswerber stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Letzteres gilt auch im Zusammenhang mit den Körperverletzungsdelikten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010421.X02

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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