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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z2 idF 2002/I/126;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0484 2002/01/0485Rechtssatz
Im vorliegenden Fall erfolgte die Asylaberkennung nach § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997, weil der für die Erstreckung maßgebliche Grund - das dem Ehegatten bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien gewährte Asyl - infolge der Aberkennung dieser Asylgewährung mit Bescheid weggefallen war. Die mit dem Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0354, erfolgte Aufhebung des für die Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Aberkennungsbescheides jenes Angehörigen, auf den sich sowohl die seinerzeitige Asylerstreckung als auch die Aberkennung des durch Erstreckung gewährten Asyls der beschwerdeführenden Parteien bezieht,wirkt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc. Da somit keine (rechtskräftige) Asylaberkennung hinsichtlich der Bezugsperson vorliegt, können auch die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide, welche sich allein auf den Wegfall der Asylberechtigung dieser Bezugsperson stützen, jedenfalls keinen Bestand haben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010483.X01Im RIS seit
08.04.2005