RS Vwgh 2005/3/8 2002/01/0555

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Da der Vater des Asylwerbers für die serbische Polizei gearbeitet hat, bei diesem von der UCK "laufend" nach Waffen gesucht worden sei und - nach der Aussage des Asylwerbers - von der UCK mit der Ermordung des Asylwerbers gedroht worden sei, kann für den Fall des Zutreffens dieser Angaben nicht gesagt werden, dass der Familie des Asylwerbers bloß aufgrund deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Gorani allgemein ein Naheverhältnis zu den einstigen serbischen Machthabern unterstellt worden wäre. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit des Vaters für die serbische Seite von einer gegenüber der allgemeinen Situation der Gorani allenfalls verstärkten Bedrohung der Familie des Asylwerbers seitens Angehöriger der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgegangen werden müsste, die auch in Bezug auf den Asylwerber ein asylrelevantes Ausmaß erreichen könnte (zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof der Beschäftigung des Ehegatten einer muslimischen Slawin in einem serbischen Unternehmen für die Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung Bedeutung beimaß, vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010555.X02

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten