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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0095 E 21. September 2000 RS 4 (hier ohne den ersten Halbsatz)Stammrechtssatz
Der unrechtmäßige Aufenthalt der Fremden stellt auch im Zeitraum vor Nichtigerklärung der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil die Ehe durch die Nichtigerklärung ex tunc beseitigt worden ist und die Fremde daher so zu behandeln ist, als wäre ihr nie die - gem § 49 FrG 1997 begünstigte - Stellung als Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers zugekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180086.X01Im RIS seit
31.03.2005