RS Vwgh 2005/3/8 2002/18/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §49;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0095 E 21. September 2000 RS 4 (hier ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der unrechtmäßige Aufenthalt der Fremden stellt auch im Zeitraum vor Nichtigerklärung der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil die Ehe durch die Nichtigerklärung ex tunc beseitigt worden ist und die Fremde daher so zu behandeln ist, als wäre ihr nie die - gem § 49 FrG 1997 begünstigte - Stellung als Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers zugekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180086.X01

Im RIS seit

31.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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